Vereins-Satzung

fair handeln - Weltladen Himmelkron e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „fair handeln - Weltladen Himmelkron e.V.“. Die Gründungsversammlung erfolgte am 13.04.2016. Er ist im Vereinsregister des Registergerichts Bayreuth unter VR 200681 eingetragen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Sitz des Vereins ist Himmelkron
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck

Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für Ent- wicklungsländer bedeuten. Der Verein stellt sich aus christlicher und humanitärer Motivation heraus folgende Aufgaben:

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Der Bevölkerung die Situation der Entwicklungsländer und die Probleme der Entwicklungspolitik sowie der Weltwirtschaft näher zu bringen.
  • Durch Veranstaltungen die Begegnung mit den Kulturen dieser Länder zu fördern.
  • Unterstützung von Entwicklungshilfeprojekten kirchlicher und anderer gesellschaftlicher Organisationen.
  • Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, deren Ziele mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die Personen im satzungsgemäßen Auftrag für den Verein entstehen, können gemäß Beschlussfassung des Vorstandes erstattet werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Natürliche Personen, eingetragenen Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände können auf schriftlichen Antrag ordentliche Mitglieder werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  • Die Mitgliedschaft wird auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben, sobald diese vom Vorstand angenommen ist. Die Annahme geschieht durch Eintragung in das Mitgliederver- zeichnis. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Ablehnung einer Aufnahme ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung
    2. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
    3. durch Tod
  • Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Kalenderjahr möglich, der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird nicht zurückerstattet.
  • Der in § 5 Abs. 3b erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens, das die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss beschlossen werden.

§ 6 Beitrag

  • Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt (erstmals auf der Gründungsversammlung). Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • Ein Mitglied kann auf Grund regelmäßiger, ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Vereins von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  • Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Festlegung der Schwerpunkte für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3
  2. Wahl und Entlastung des Vorstands
  3. Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
  4. Satzungsänderungen
  5. Festsetzung der Beitragshöhe
  6. Auflösung des Vereins gemäß § 12
  • Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindebrief/Gemeindeblatt einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr mit der Frist von 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  4. Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasse. Stimmberechtigt sind minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  5. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem/der Vorsitzenden sowie von dem/der Schriftführerin unterzeichnet.
  7. Die Stimme eines Mitglieds kann mit schriftlicher Vollmacht des Mitglieds auf einen Vertreter übertragen werden.

§ 9 Vorstand

Zusammensetzung, Aufgaben und Aufbau

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen eines der Kassenführer ist. Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassier sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es wird bestimmt, dass im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassier nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vertreten darf. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  3. Für den Geldverkehr ist der Kassier verantwortlich.
  4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vergangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

§ 10 Wahlen und Amtszeit

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
  3. Der Vorstand ist in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
  4. Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Wahlen des Vorstandes können schriftlich und geheim oder per Akklamation durchgeführt werden.

§ 11 Satzungsänderung

  • Anträge auf Änderung der Satzung sind von einem Mitglied schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  • Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  • Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfoderlich.
  • Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 12 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabengebiet gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung

  • Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Himmelkron, die es ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwenden muss.

 

Himmelkron, 11.04.2019

gez.  1. Vorsitzender Michael Krug                                     2. Vorsitzende Christina Smul